Tariföffnungsklausel.

Tariföffnungsklausel.
Tarif|öffnungsklausel.
 
Nach §§ 3 und 4 Tarifvertragsgesetz (TVG) gelten im Falle der Tarifbindung die Tarifverträge mit unmittelbarer und zwingender Wirkung. Abweichende Regelungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten (Günstigkeitsprinzip). In der Tarifpolitik wird von der Krise des Flächentarifvertrages gesprochen, weil er die Flexibilisierung der Arbeitszeit und der Lohngestaltung beeinflusse. Tariföffnungsklauseln sind solche Bestimmungen, die es den Betriebspartnern oder den Arbeitsvertragsparteien ermöglichen, von den tarifvertraglichen Regelungen zum Nachteil der Arbeitnehmer abzuweichen. Gegen ihre Rechtswirksamkeit bestehen keine Bedenken, soweit sie nicht zwingendem Gesetzesrecht widersprechen; hierzu gehören das GG, das Europarecht und allgemeine Grundsätze des Arbeitsrechts. Zulässig sind Tariföffnungsklauseln, die lediglich die Flexibilisierung der Arbeitszeit ermöglichen, z. B. Jahresarbeitszeitregelungen mit Zeitkorridor.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Günstigkeitsprinzip — Begriff des ⇡ Arbeitsrechts. 1. Nach dem G. kann von den Normen eines ⇡ Tarifvertrages (Mindestbedingungen) lediglich zu Gunsten des Arbeitnehmers durch Einzelvertrag oder ⇡ Betriebsvereinbarung abgewichen werden, es sei denn, eine… …   Lexikon der Economics

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